Keine Anleinpflicht im Saarland
Der Spaziergang im Wald oder Feld mit nicht angeleintem Hund verstößt gegen kein
gesetzliches Verbot, zumindest nicht im Saarland.
Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen. In Naturschutzgebieten nach § 13
BNatSchG kann es durch Rechtsverordnung verboten werden, Hunde unangeleint
laufen zu lassen. Gleiches gilt für Wildschutzgebiete bzw. ausgewiesene
Wildruhezonen. Außerdem ist es in Tollwutbezirken verboten, Hunde frei laufen zu
lassen, außer sie haben nachweislich einen wirksamen Impfschutz und werden von
einer Person begleitet, der sie zuverlässig gehorchen (§ 8 Absatz 3 Tollwut-
Verordnung).
Eine Anleinpflicht im Saarland sieht § 5 Absatz 3 der Polizeiverordnung über den
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier, American Pitbull Terrier) im Saarland vom 26. Juli 2000 vor:
Außerhalb befriedeten Besitztums, sowie bei Mehrfamilienhäusern, auf Zuwegen
oder Treppenhäusern, sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben
einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleiche
Vorrichtung zu tragen .
§ 5 Absatz 6 der Verordnung betrifft zunächst alle Hunde, ist aber örtlich wiederum
eingeschränkt:
An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
1.) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
2.) in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in
Haupteinkaufsbereichen
3.) in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Was bleibt ist das Tötungsrecht bei wildernden Hunden im Rahmen des
Jagdschutzes: Jagdschutzberechtigte sind danach befugt, wildernde Hunde zu töten,
es sei denn, dass sich der Hund innerhalb der Einwirkung seiner Begleitperson
befindet oder es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund handelt, der
als solcher kenntlich ist und sich nur vorübergehend der Einwirkung seiner
Begleitperson entzogen hat (§ 40 SJG).
